Naturpark Erzgebirge / Vogtland

Rechtsverordnung

Der Naturpark Erzgebirge/Vogtland wurde am 09. Mai 1996 auf Grundlage der §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landes- entwicklung ausgewiesen.

In der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland werden folgende Sachverhalte geregelt (Auszug):

  • Flächenbeschreibung und Abgrenzung
  • Naturparkträger
  • Schutz- und Entwicklungszonen
  • Schutzzweck
  • Pflege- und Entwicklungskonzept
  • Verbote
  • Erlaubnisvorbehalte
  • Befreiungen
  • Zuständigkeiten

 

Organisation

Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Kreistage der Mitgliedslandkreise zusammen

2. Die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsver- sammlung vertreten durch:

  • den Landrat
  • weitere Vertretungspersonen, deren Anzahl sich nach der Einwohnerzahl richtet (pro begonnene 30.000 Einwohner wird jeweils ein Vertreter entsendet)
  • der Wohnort der Verbandsräte sollte im Bereich des Naturparks Erzgebirge/Vogtland liegen

3. Die Verbandsversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Verbandsvorsitzenden einberufen

Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus den Landräten bzw. deren Vertretungspersonen

2. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Verbandsvositzende

3. Das Gremien wird mindestens dreimal jährlich einberufen

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